BMIN - Behinderte Menschen INklusiv
 
 

Lösungskonzept: Es wird noch vor Ablauf der vorgesehenen Evaluierungsfrist Abhilfe geschaffen, indem das Modell eines bedarfsorientierten Splittings der Parkerleichterungen je nach Art der behinderungsbedingten Mobilitätseinschränkung implementiert wird. Behinderte mit Rollstühlen oder sonstigen sperrigen Gehhilfen, die den extrabreiten Parkplatz brauchen, um überhaupt ein- und aus- steigen zu können, werden demnach zu einer „Gruppe A“ zusammengefasst. Menschen mit anderen Behinderungsarten, denen deshalb ebenfalls die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, die aber auch auf einem normal breiten Parkplatz aus- und einsteigen können, wären demnach zu einer „Gruppe B“ zusammenzufassen. Bedarfsorientiert ist die Benutzung der Behindertenparkplätze nur der Gruppe A zuzugestehen, während die Gruppe B alle weiteren in § 29b vorgesehenen Parkerleichterungen nutzen darf.


Zur Kennzeichnung der verschiedenen Berechtigungen ist zum einen eine Lösung mit verschiedenfarbigen, befristeten Vignetten möglich, die auf dem Parkausweis anzubringen sind. Zum anderen aber auch die Ausstellung zweier verschiedener Parkausweise, davon der für Gruppe A mit dem Rollstuhlsymbol, wie z.B. in Deutschland gehandhabt.


Zu Engpässen bei Parkplätzen führt auch der Missbrauch von Parkausweisen, z.B. die illegale Weiterverwendung von Ausweisen Verstorbener. Dagegen wird die Einführung einer Befristung der Gültigkeitsdauer der Ausweise vorgeschlagen, die ebenfalls mit einer Vignette zu kennzeichnen ist. Diese Vignette hat das Ende der jeweiligen Gültigkeitsperiode aufgedruckt (z.B. „Gültig bis 31.12.2016“) und ist auf den Parkausweis zu kleben. Als Periodenlänge wird das jeweils laufende Jahr vorgeschlagen, neu ausgestellte Ausweise erhalten die gerade gültige Vignette unabhängig vom Ausstellungsdatum des Ausweises („Rumpfjahr“). Die Versendung der Vignetten für jeweils neue Perioden erfolgt nach einer Sterbeevidenz des Sozialministeriumservices nur an noch lebende bezugsberechtigte Ausweisinhaber und kann somit weitgehend automatisiert werden. Die Verwendung von Parkausweisen ohne gültige Vignette ist verboten. Werden bei Kontrollen Parkausweise ohne gültige Vignette entdeckt, sind diese von den Kontrollorganen einzuziehen.


Für den erstmaligen Bezug der Vignette sind dem Sozialministeriumservice von den Ausweisinhabern die Ausweisdaten mitzuteilen, so dass eine elektronische Erfassung aller in Österreich vorhandenen Ausweise möglich ist. Außerdem muss die Behinderungsart evident sein, um eine Zuordnung der Ausweisinhaber zu Gruppe A oder B zu ermöglichen. Hier liegt eine Bringpflicht zumindest all jener Ausweisinhaber vor, die noch nicht zentral erfasst sind. Da die Ausweise ohne Vignette ihre Gültigkeit verlieren, ergibt sich die Motivation, die Daten zu melden und die Kontrolle, ob die bisherigen Begünstigten überhaupt noch leben.


Wir Menschen im Rollstuhl appellieren an die anderen begünstigten Behindertengruppen um ihr Verständnis für unsere besondere Lage, die eine bedarfsorientierte Lösung erfordert. Wir bitten um eure Solidaridät mit ebenso wie ihr vom Schicksal nicht Verwöhnten!


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