BMIN - Behinderte Menschen INklusiv
 
 

Warum werden Behindertenparkplätze manchmal aufgelassen? Wie auch Ladezonen, Taxistandplätze, oder anders genutzte Straßenstellen, werden diese auf Grundlage von vorhandenen Bedürfnissen verordnet, aber auch aufgelassen. Wenn jemand z. B. einen kennzeichenbezogenen Behindertenparkplatz hat, dieser nicht mehr benötigt wird, kann dieser von der Behörde aufgelassen werden. Sollte z. B. eine Arztpraxis – die einen Behindertenparkplatz benötigt – an eine andere Stelle übersiedeln, oder aufgelassen werden, kann es ebenfalls zu einer Änderung von Behindertenparkplätzen kommen.

Ich kann Ihnen versichern, dass derartige Änderungen in keiner Weise in irgendeinem Zusammenhang mit der Schaffung von AnwohnerInnenparkplätzen stehen. Die Stadt Wien ist bestrebt die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.

Die Schaffung von AnwohnerInnenparkplätzen ist unter gewissen Voraussetzungen auf bis zu maximal 20% der vorhandenen Stellplätze möglich. Es wäre ein riesiger Nachteil, wenn Menschen mit Behinderung auf diesen Plätzen nicht stehen dürfen. Daher haben wir uns entschieden, außer Fahrzeugen mit Parkpickerl es auch Menschen mit Behinderung zu ermöglichen ihr Fahrzeug an diesen Örtlichkeiten abzustellen. Natürlich können Menschen, die im Besitz eines §29b-Ausweises sind auch außerhalb dieser Plätze stehen – da die AnwohnerInnenparkplätze nur einem eingeschränkten Nutzerkreis zur Verfügung stehen, ist die Chance einen Platz dort zu finden jedoch meist größer.


Mit freundlichen Grüßen

Sachbearbeiter: Ing. Michael R.

Der Abteilungsleiter:

Mag. Dr. Markus R. eh. Obermagistratsrat

Zu Ihren Ausführungen zum Thema Verschlechterung der Parksituation für Menschen mit Behinderung darf ich Folgendes berichtigen: Durch die Schaffung von AnwohnerInnenparkplätzen wurde kein einziger zum Zeitpunkt der Umsetzung bestehender Behindertenparkplatz aufgelassen. Bei der Situierung von AnwohnerInnenparkplätzen werden die bestehenden Behindertenparkplätze natürlich berücksichtigt und diese nicht umgewandelt. Das würde – wie Sie richtig erwähnen – eine Verschlechterung bedeuten.

Die aktuellen Fotos sind vom Mai 2015 - Anwohnerparkplätze in der Bartensteingasse. In unmittelbarer Nähe ist das Wiener Rathaus (unteres Foto rechts) zu sehen. Die Anwohnerparkplätze wurden teilweise auf beiden Straßenseiten errichtet, fast alle sind Schrägparkplätze und alle waren belegt - bis in den 1sten Bezirk.

Anm.BMIN-Red.: Menschen mit Behinderung, die einen 29b-Ausweis besitzen, können nach wie vor Kurzparkzonen und anderen öffentliche Parkplätze, ohne hierfür eine Gebühr zu entrichten, nutzen.

Anzumerken ist weiters, dass in den Innenstadtbezirken schon immer akuter Parkplatzmangel herrscht. Mit der derzeitigen Regelung wird es trotzdem „Glückssache“ sein, eine freie Parkmöglichkeit vorzufinden, vor allem da Rollstuhl- und Rollatorennutzer breitere Parkplätze benötigen (3,5 m), um überhaupt ein- und aussteigen zu können.

Außerdem dürfte es sich auch schon bei der MA 46 in höhere Beamtenebenen herumgesprochen haben, dass seit 1.1.2014 im Parlament die Bezugsberechtigung der 29b-Ausweise geändert wurde (siehe Artikel darunter) - auch Menschen mit schwerer Sehbeeinträchtigung, aber auch chronisch Kranke haben seitdem Anspruch auf einen 29b-Behindertenparkausweis. Diese Regelung ist nach wie vor bei den Behindertenorganisationen umstritten - eine Arbeitsgruppe arbeitet bereits an einer Evaluierung. Diese „Ruck-Zuck“ Aktion ist unserer Meinung nach nicht wirklich durchdacht. Behindertenorganisationen oder kompetente Menschen mit Behinderung wurden unseres Wissens bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung nicht miteinbezogen.


Die ersten Artikel zum Thema:

Parlament regelt Behindertenparkausweise neu (4. Februar 2013)

Behindertenparkplatz (11. Jänner 2013)